Das OLG meint, das AG 2 sei zuständig! Der Verweisungsbeschluss des AG 1 sei für das AG 2 gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Denn das AG 1 habe zutreffend die Kaufmannseigenschaft der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verneint. Dass diese "teilrechtsfähig" sei, stehe außer Frage, lasse aber ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer i. S. d. § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann sei, bestimme das Handelsrecht. Erfasst seien alle Betreiber eines Handelsgewerbes, d. h. jeder Gewerbebetrieb, soweit dieser nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Außerdem fielen unter den Begriff alle in das Handelsregister eingetragenen sonstigen Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirte sowie alle Handelsgesellschaften, unabhängig davon, ob ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sei, oder ob sie kraft gesetzlicher Fiktion als solche zu gelten haben. Alle diese Voraussetzungen lägen bei einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht vor. Erwägungen, ob B eine Verbraucherin sei, seien daher unerheblich.

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