Ohne Erfolg! Das LG schließt sich der Sichtweise des AG an. Klage ein Wohnungseigentümer auf Durchführung oder Unterlassung einer Versammlung, müsse er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen. Erhebe er gegen die anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter eine Klage, liefe das darauf hinaus, dass die Organe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. sogar nur Organmitglieder (der Eigentümerversammlung) über interne Pflichten und Rechte stritten. Ein derartiger Innerorganstreit sei in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten unzulässig. Dies sei in das Wohnungseigentumsrecht zu übertragen.

Ein Rechtsverlust sei damit nicht verbunden. Möglich bleibe eine Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen das vermeintlich rechtswidrig handelnde Organ. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne einen Anspruch auf eine Verwaltungshandlung oder deren Unterlassen gegen ihre Organe geltend machen (Hinweis u. a. auf AG Ludwigshafen, Urteil v. 4.6.2021, 2p C 37/21, ZMR 2021 S. 525 und Elzer, ZMR 2021 S. 953 ff.). Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ersatzansprüche gegen ihre Organe zustünden, wenn diese Pflichtwidrigkeiten begingen und sie nach § 31 BGB für deren Pflichtverletzung hafte, wäre es ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – mangels Klagebefugnis – zu zwingen, Pflichtverletzungen ihrer Organe tatenlos hinzunehmen, um sodann Schadensersatzansprüche aus der Vertragsverletzung geltend zu machen oder für diese einstehen zu müssen (Hinweis u. a. auf Elzer, ZMR 2021, S. 953, 954).

Zutreffend sei, dass die Geltendmachung der Ansprüche bei verwalterlosen Gemeinschaften angesichts der gesetzlich angeordneten Gesamtvertretung (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG) in der Praxis zu erheblichen Koordinierungsproblemen führe. Dies sei aber ein – in der WEG-Reform angelegtes – Problem, das sich in allen Vertretungsfällen stelle und nicht zu prozessualen Sonderstellungen der Wohnungseigentümer zwinge.

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