Problemüberblick

Im Fall handeln die anderen Wohnungseigentümer nach Ansicht eines Wohnungseigentümers pflichtwidrig. Um sie zu stoppen, geht er gegen die anderen Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Antrag auf Unterlassung vor. Auch in diesem Fall geht es nach Ansicht des klagenden Wohnungseigentümers um pflichtwidrig handelnde Personen. Fraglich ist, wer diese Pflichtwidrigkeit gerichtlich geltend machen kann.

Kompetenzschutzklage

Auch dieses LG stellt sich auf den Standpunkt, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten. Wie zuvor dargestellt, halte ich das nicht für richtig. Im Fall kommt hinzu, dass es m. E. der Sache nach gar nicht um eine Kompetenzschutzklage geht. Ein Wohnungseigentümer will nur nicht, dass sich die anderen Wohnungseigentümer versammeln und in der Versammlung wenigstens anfechtbare Beschlüsse fassen. Hierin sehe ich keine Kompetenzschutzklage und keinen Streit zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ihren Organen.

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