So sieht es auch das OLG! Zwar liege eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Verwalters vor. Diese Vollmacht sei jedoch nicht von allen Wohnungseigentümern erteilt worden. Überdies fehle es an der nach § 29 GBO erforderlichen Form.

Im Übrigen werde wegen des nur gegenüber dem Grundbuchamt gestellten, in der Beschwerde aber nicht weiterverfolgten Antrags angemerkt, dass nach § 9b Abs. 1 WEG der Verwalter zwar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümer selbst vertrete. Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit sei daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

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