Problemüberblick

Im Fall geht es der Sache nach vor allem um die Frage, ob die Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums § 9a Abs. 2 WEG unterfällt. Wäre die Frage zu bejahen, könnte der Verwalter beispielsweise die Eintragung einer Dienstbarkeit namens der Wohnungseigentümer nach § 19 GBO bewilligen.

Umfang des § 9a Abs. 2 WEG

Das OLG entscheidet sich wie zuvor bereits das OLG München (Beschluss v. 5.8.2022, 34 Wx 301/22) dafür, dass eine sachenrechtliche Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum nicht § 9a Abs. 2 WEG unterfällt. Dem ist auch zuzustimmen. Diese Sichtweise entspricht außerdem der ganz h. M.

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