Das Gesetz sieht in § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG eine Ladungsfrist von 3Wochen vor. Die Gemeinschaftsordnung kann auch eine großzügigere Regelung vorsehen, sodass die Wohnungseigentümer besser planen können. In Ferienzeiten sollte ohnehin mit längerer Frist geladen werden.[1]

 
  "Die Frist zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen beträgt vier Wochen, soweit im Einzelfall nicht aus dringenden Gründen eine Einberufung mit kürzerer Frist erforderlich ist."

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