Regelungen zur Form der Einberufung erübrigen sich in der Gemeinschaftsordnung, da der Verwalter ohnehin bereits in § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG berechtigt ist, in der Textform des § 126b BGB einzuladen. Wesen der Textform ist, dass das Einberufungsschreiben keine Unterschrift aufweisen muss und grundsätzlich insbesondere E-Mail und Telefax der Textform genügen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge