Die monatlichen Hausgelder werden einschließlich der Beiträge zur Erhaltungsrücklage der einzelnen Wohnungseigentümer in aller Regel in einer Summe gezahlt. Diese sind dann vom Verwalter entsprechend der Beiträge zum Ausgleich der Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Beiträge zur Erhaltungsrücklage aufzuteilen. Für den Verwalter stellt sich im Fall geringerer Zahlungen einzelner Wohnungseigentümer als nach dem Wirtschaftsplan die Frage, inwieweit diese geringeren Zahlungen auf die Kosten und Lasten oder aber die Erhaltungsrücklage zu buchen sind. Denn in derartigen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer nur im theoretischen Ausnahmefall eine entsprechende Tilgungsbestimmung treffen, wie der von ihm gezahlte Beitrag aufzuteilen ist.

Unabhängig aber davon, ob der Hausgeldschuldner eine Tilgungsbestimmung trifft, muss dem Verwalter letztlich die Entscheidung darüber obliegen, wie im Fall von Minderzahlungen zu verbuchen ist. Denn dem Verwalter obliegt die Vermögensverwaltung und er kann am besten beurteilen, ob genügend Liquidität vorhanden ist, die Beiträge quotal zu verbuchen oder aber ob sie in voller Höhe zur Finanzierung der laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten erforderlich sind.

 
  "Auch wenn der Wohnungseigentümer im Fall von Minderzahlungen auf das jeweils von ihm geschuldete Hausgeld eine Tilgungsbestimmung treffen sollte, obliegt die Entscheidung, ob und welcher Teilbetrag der Erhaltungsrücklage zuzuführen ist, allein dem jeweiligen Verwalter."

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