Die monatlichen Hausgelder werden einschließlich der Beiträge zur Erhaltungsrücklage und ggf. sonstiger gebildeter Rücklagen von den einzelnen Wohnungseigentümern in aller Regel in einer Summe gezahlt. Diese sind dann vom Verwalter entsprechend der Beiträge zum Ausgleich der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Beiträge zur Erhaltungsrücklage aufzuteilen.

Für den Verwalter stellt sich im Fall geringerer Zahlungen einzelner Wohnungseigentümer als nach dem Beschluss gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG festgesetzt, die Frage, inwieweit diese geringeren Zahlungen auf die Kosten oder aber die Erhaltungsrücklage zu buchen sind. Denn in derartigen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer nur im theoretischen Ausnahmefall eine entsprechende Tilgungsbestimmung treffen, wie der von ihm gezahlte Beitrag aufzuteilen ist. Mangels entsprechender Beschlussfassung und bei fehlender Tilgungsbestimmung sind die Teilzahlungen quotal auf die Wohngeldvorschüsse und auf den Beitrag der Erhaltungsrücklage zu verrechnen.[1]

Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer im Fall einer Minderzahlung keine Tilgungsbestimmung trifft, können die Wohnungseigentümer auf Grundlage der Bestimmung des § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wie derartige Minderzahlungen aufzuteilen sind.[2]

Mögliche Beschlüsse

 

Beschlussmuster: Tilgungsbestimmung bei Minderzahlungen (vorrangige Buchung auf Bewirtschaftungskosten)

TOP XX Tilgungsbestimmung bei Minderzahlungen

Im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer der auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeld-Vorschüsse ist von den geleisteten Zahlungen zunächst der auf die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Betrag zu verbuchen und der Restbetrag als Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Trifft der Wohnungseigentümer bei Zahlung allerdings eine Tilgungsbestimmung, so ist diese maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Beschlussmuster: Tilgungsbestimmung bei Minderzahlungen (quotale Aufteilung)

TOP XX Tilgungsbestimmung bei Minderzahlungen

Im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer der auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeld-Vorschüsse sind die eingehenden Zahlungen quotal auf die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu buchen. Trifft der Wohnungseigentümer bei Zahlung allerdings eine Tilgungsbestimmung, so ist diese maßgeblich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Kein Vorrang der Erhaltungsrücklage

Würde entgegen vorstehender Beschlussalternativen etwa beschlossen, Minderzahlungen seien zunächst der Erhaltungsrücklage zuzuführen, etwaige Restbeträge den Betriebs- und Verwaltungskosten, würde dies gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.[3]

[1] Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage, § 28 Rn. 101 m. w. N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge