Der Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter benennen.

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