Problemüberblick

Im Fall möchte ein Wohnungseigentümer, dass das Gericht einen Verwalter bestellt. Er erhebt keine Klage in der Hauptsache, sondern sucht Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dafür muss er einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft machen. Beides gelingt ihm. Und dennoch hat der Antrag keinen Erfolg. Warum? Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, für eine Wohnungseigentumsanlage einen Verwalter herauszusuchen. Diese Aufgabe ist nach h. M. eine des klagenden Wohnungseigentümers. Dieser muss also einen Verwalter beibringen, der bereit ist, sich bestellen zu lassen. Das ZPO-Verfahren lässt nichts anderes zu. Das Gericht ist neutral und entscheidet. Anders wäre es, wenn es ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre.

Verwaltervertrag

Das LG meint, die klagende Partei müsse auch etwas zu den Konditionen eines Verwaltervertrags darlegen. Das halte ich für unzutreffend. Es geht dem Kläger um die Bestellung eines Verwalters, nicht seine Anstellung. Insoweit gibt es auch keine Vorbefassung der Wohnungseigentümer oder eine Sicherheit, dass diese scheitern würde.

Notbestellung

Fehlen die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes, kann das AG in dringenden Fällen diese nach § 29 BGB für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten bestellen. Das LG spricht diese Norm an. Es meint, sie sei nicht entsprechend anwendbar. Ich sehe das auch so. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG regelt abschließend die Fälle, in denen das Gericht einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzen kann. Die Frage ist derzeit aber streitig. Manche wünschen sich an dieser Stelle die Freiwillige Gerichtsbarkeit zurück.

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