Überblick

Das gerichtliche Verfahren in Mietstreitigkeiten ist für Wohnraum- und Geschäftsraummiete unterschiedlich geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über dessen Bestand (z. B. für Räumungsklagen) ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, sowohl sachlich, d. h. auch bei Streitwerten über 5.000 EUR (§ 23 GVG), als auch örtlich (§ 29a Abs. 1 ZPO) ausschließlich zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sich der auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verklagte Mieter auf einen (mündlich geschlossenen) Wohnraummietvertrag beruft.[1] Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist daher unzulässig (§ 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge