(zu B.2.1.1):
Die Auto GmbH, die ihrem Geschäftszweck nach eine Kfz-Werkstatt und eine Autovermietung betreibt (2 organisatorisch selbstständige Betriebe), beschäftigt einen Arbeitnehmer vormittags in der Kfz-Werkstatt und nachmittags in der Autovermietung.
Der Arbeitnehmer steht in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zur Auto GmbH.
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