Eine durch die Außenwand der Küche geführte Dunstabzugshaube kann für den Hausbesitzer etwas Schönes sein, weil sie die Küchendünste ins Freie abführt. Ob das aber auch dem Nachbarn gefällt, der sich durch die seiner Meinung nach "unerträglichen Küchengerüche" gestört fühlt, steht auf einem anderen Blatt. Und so kommt es, wie es kommen muss, die Sache landet vor Gericht. Das Gericht erklärt nun dem empfindlichen Nachbarn, was eigentlich jeder wissen sollte: Erstens ist die Benutzung einer Dunstabzugshaube in einem Wohngebiet ortsüblich und zweitens werde der Nachbar dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt. Schließlich sei die Dunstabzugshaube nicht dauernd über 24 Stunden in Betrieb, sondern nur bei der Zubereitung einer warmen Mahlzeit am Tag, wie in den meisten Familien üblich.[1]

Wohnungseigentumsanlage

Bei Wohnungseigentumsanlagen kann die Sache anders aussehen. Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres Wohneigentums beeinträchtigen, mögen "ortsüblich" sein. Dies hindert nach der Rechtsprechung aber nicht die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch den Einbau einer luftumwälzenden Dunstabzugshaube zu reduzieren.[2] Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln, als im allgemeinen Nachbarrecht.[3]

[1] AG Meldorf, Urteil v. 24.6.1998, 31 C 1038/98, NJW-RR 1999, 601.
[3] Vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 12.8.2004, 2Z BR 148/04, NZM 2005, 69; AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 17.9.2014, 539 C 7/14.

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