Leitsatz
Soweit Küchengerüche, wenn sie durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigen, auch als ortsüblich zu beurteilen sind, hindert dies nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren - etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube - zu reduzieren. Insoweit gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.
Sachverhalt
Aus der unter den Schlafräumen einer Penthousewohnung gelegenen Küche einer anderen Wohnungseigentümerin drangen insbesondere dann, wenn diese die Fenster zum Lüften geöffnet hatte, derart intensive Küchengerüche in die obenliegenden Gemächer, daß sich diese gar in den Gardinen und der Bettwäsche des Penthouseeigentümers festgesetzt hatten. Derart von Geruchsemissionen gestört, beschritt dieser nun den Rechtsweg mit dem Ziel, die Köchin zum Einbau einer Dunstabzugshaube zu verpflichten …
Entscheidung
… und bekam recht. Da die betreffende Wohnungseigentümerin wohl nicht zu bewegen war, künftig auswärts essen zu gehen, mußte die Dunstabzugshaube eingebaut werden.
Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus Nachteile erwachsen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob Küchengerüche einen solchen Nachteil darstellen können. Hierbei war zu berücksichtigen, daß für die Annahme eines erheblichen Nachteils nicht jede unerhebliche Beeinträchtigung ausreicht, jedoch auch unwägbare Emissionen wie Gerüche grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils genügen.
Geruchsbelästigungen sind danach nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Störung dauernd, sondern nur gelegentlich erfolgt. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im vorliegenden Fall war noch die Zumutbarkeit der Verpflichtung zum Einbau der Abzugshaube zu prüfen, da dieser ja mit finanziellem Aufwand verbunden ist. Bei dieser Prüfung sind generell die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vor allem, ob unter Berücksichtigung des besonders intensiven nachbarlichen Verhältnisses der Wohnungseigentümer sowie der Besonderheiten der konkreten Wohnungseigentumsanlage einerseits und dem Gewicht der Störung sowie deren Beseitigungskosten andererseits eine emissionsverhindernde Einrichtung bei der Benutzung des Sondereigentums nach Treu und Glauben erwartet werden kann.
Die Zumutbarkeit des Einbaus einer Dunstabzugshaube bejahte das Gericht hier insbesondere wegen der besonders hochwertigen Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage. Weiter war zu berücksichtigen, daß in jeder Eigentumswohnung technische Vorrichtungen zum Einbau von Dunstabzugshauben vorhanden waren und alle übrigen Wohnungseigentümer - mit Ausnahme unserer Köchin - eine solche auch eingebaut hatten.
Die unglückliche Architektur des Anwesens konnte angesichts der obenerwähnten Gründe vernachlässigt werden. Daß Küchen unter Wohn- bzw. Schlafräumen errichtet werden, ist schließlich nichts außergewöhnliches.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.1997, 16 Wx 67/97
Fazit:
Diese Entscheidung kann nur bedingt verallgemeinert werden. Dies gilt weniger hinsichtlich der Störungen durch die in Rede stehenden Küchengerüche, die unabhängig von der Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage generell als erhebliche Emissionen anzusehen sein dürften. Jedenfalls im Bereich der Zumutbarkeit von Abhilfemaßnahmen ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob etwaige Vorrichtungen zur Abhilfe bereits vorhanden sind und in bescheidenem Maße noch eigene Mittel aufgebracht werden müssen.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß es die Verpflichtung zu einer Abhilfemaßnahme nicht berührt, wenn die Wohnung nicht vom Eigentümer selbst bewohnt wird, sondern vermietet ist und der Mieter der eigentliche Verursacher der Störung ist. Hier ist einerseits der Eigentümer verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, der Mieter muß andererseits diese Maßnahmen dulden.