Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wohnungseigentümer und belästigende Küchengerüche
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 270/96) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 200/96) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. 3. 1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 4. 2. 1997 – 29 T 270/96 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im zweiten und dritten Obergeschoß des Hauses M-Str in K.Unter den im zweiten Obergeschoß gelegenen Räumen des Antragstellers liegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie an ihre Tochter vermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß gelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Antragstellers. Die Küche der Antragsgegnerin verfügt über eine Abluftöffnung zum Anschluß einer Dunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen Wohnungen der hochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche der Antragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.
Der Antragsteller hat behauptet, durch unangenehme Küchengerüche aus der Wohnung der Antragsgegnerin komme es insbesondere dann, wenn das Küchenfenster zum Lüften geöffnet ist, zu erheblichen Belästigungen in seinen Schlafräumen. Der unangenehme Küchengeruch setze sich sogar in der Bettwäsche und in den Gardinen fest. Die Geruchsbelästigungen könnten durch den Einsatz einer Dunstabzugshaube vermieden werden. Hierfür hat er Sachverständigenbeweis angetreten.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, in der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M-Str, K. 1, Obergeschoß links, in dem Küchenraum eine geeignete, der Größe der Küche entsprechende Dunstabzugshaube einzubauen, die so leistungsstark ist, üb er 600 m³ zu arbeiten,
hilfsweise,
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Anordnung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers – vornehmlich durch Küchengerüche – vermieden werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Durch Beschluß vom 17. 9. 1996 hat das Amtsgericht Köln die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragstellers beim Landgericht Köln Beschwerde eingelegt und beantragt,
- die Antragsgegnerin zu verpflichten,
- unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers – vornehmlich durch Küchengerüche – vermieden werden, die von der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M-Str, K., 1 OG links, ausgehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet angesehen, in ihrer Eigentumswohnung Maßnahmen zu treffen, um eine Geruchsbelästigung des Antragstellers durch Küchengerüche zu vermeiden. Es hat dazu ausgeführt, daß die Benutzung einer Küche zur Zubereitung von Speisen keinen unzulässigen Gebrauch des Sondereigentums darstelle und die Beeinträchtigung des Antragstellers durch solche Gerüche nicht über das bei einem Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft unvermeidliche Maß hinausgeht.
Gegen diesen ihm am 25. 2. 1997 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. 3. 1997, der am 7. 3. 1997 beim Oberlandesgericht einging, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht.
Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat die wechselseitigen Schonungspflichten der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall nicht zutreffend gewichtet und die nötige Sachaufklärung unterlassen. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus Nachteile erwachsen.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Geruchsbelästigungen sind Nachteile im Sinne dieser Bestimmung. Hierfür genügt jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung (Pick in Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 14 Rnr. 32 m. w. N.). Nur soweit die Ausübung des Gebrauchsrechts ganz geringfügige Einwirkungen auf die Belange der anderen Wohnungseigentümer hat, scheidet von vornherein ein Schonungsanspruch aus. Auch unwägbare Emissionen – wie Gerüche – genügen grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils im Sinne § 14 Nr. 1 WEG (LG Düsseldorf WUM 1991, 52). Geruchsbelästigungen sind dabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein durchschnit...