Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
Private Grillparties können den Nachbarfrieden erheblich stören: Der eine freut sich an seinem brutzelnden Steak, dem anderen stinkt der Grilldunst ganz gewaltig. Das Gesetz ist hier keine große Hilfe. Spezielle Vorschriften, die den Betrieb von Grillgeräten regeln, fehlen weitgehend.
Ausnahme: Brandenburg und Nordrhein-Westfalen
Einfacher haben es die Nachbarn in Brandenburg (§ 7 LImschG-BB) und Nordrhein-Westfalen (§ 7 LImschG-NRW). Es sind die einzigen Bundesländer, in denen das Grillen im Freien nach den Landes-Immissionsschutzgesetzen nur dann verboten ist, wenn dadurch die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Bei Zuwiderhandlungen ist ein Bußgeld fällig.
Ansonsten können Sie sich als Nachbar mit der Unterlassungsklage (gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB als Grundstückseigentümer und gemäß §§ 862 Abs. 1, 906 BGB als Grundstücksmieter) zur Wehr setzen, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gartengrill in den Sommermonaten häufiger benutzt wird und Sie etwa wegen der Geruchs- und Rauchbelästigungen Ihre Fenster geschlossen halten müssen oder sich nicht in Ihrem Garten aufhalten können.
Bei der gerichtlichen Bewertung dieser Belästigungen ist die Rechtsprechung vollkommen uneinheitlich und es kommt ganz auf die örtlichen Gegebenheiten an.
2.3.1 Grillen auf dem Nachbargrundstück
- Nach Auffassung des LG München I ist Grillen im Garten grundsätzlich erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Klagende Grundstückseigentümer müssen beweisen, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen über den für das öffentliche Emissionsrecht geltendenden Werten der TA-Luft lägen oder Zeugen benennen, die die Beeinträchtigungen bestätigen können. Rein subjektive Empfindlichkeiten der Kläger können keine Berücksichtigung finden.
- Das AG Langen hat dagegen das ein- oder zweimalige Grillen an Wochenenden in der Mittagszeit als ortsüblich bezeichnet und eine Belästigung des Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung verneint. Allerdings war hier der Gartengrill auf der zum Nachbargrundstück entgegengesetzten Seite der Terrasse aufgestellt.
- Das AG Regensburg hat den Betrieb eines Gartengrills unmittelbar an der Grenze zum Nachbarreihenhaus als Beeinträchtigung der Freizeitnutzung des Nachbargrundstücks gewertet und deshalb die Benutzung des Grills auf zweimal im Monat für jeweils 3 Stunden begrenzt.
- Das AG Westerstede hat das Grillen mit Holzkohle auf zweimal im Monat und höchstens zehnmal im Jahr beschränkt.
- Das OLG Oldenburg hat geurteilt, dass Grillfeste auf dem Nachbargrundstück über 22 Uhr hinaus höchstens vier Mal im Jahr bis spätestens 0.00 Uhr stattfinden dürfen.
2.3.2 Grillen im Wohnungseigentum
In einer Wohnungseigentumanlage können sich die Wohnungseigentümer gemäß den §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 WEG zur Wehr setzen, wenn einer von ihnen seinen qualmenden Gartengrill in Betrieb setzt. Aber auch hier kommt es ganz auf den Einzelfall an.
- In einer Wohnungseigentumsanlage ist das Grillen mit einem Holzkohlefeuer im Garten bis zu 5 Mal im Jahr gestattet, wobei der Grill etwa 25 Meter vom Nachbarn entfernt aufgestellt werden muss.
- Nach einem Urteil des AG Halle dürfen Wohnungseigentümer höchstens 4 Mal im Jahr auf der Terrasse oder auf einer zum Sondernutzungsrecht gehörenden Rasenfläche mit Holzkohle grillen. Dies müssen sie darüber hinaus jeweils 24 Stunden zuvor ankündigen.
- Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart stellt das Betreiben eines Gartengrills auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse jedenfalls dann keinen Nachteil im Sinne des § 14 WEG dar, wenn dieses nur 3 Mal im Jahr geschieht. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht Betracht.
2.3.3 Grillen im Mietverhältnis
- Der Betrieb eines Gartengrills auf dem Balkon einer Mietwohnung gehört nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache und kann daher vom Vermieter wegen der zu erwartenden Rauch- und Geruchsbelästigungen anderer Mieter untersagt werden.
- Großzügiger ist hier das Amtsgericht Bonn. Nach dessen Auffassung ist das Grillen im Freien inzwischen als sozial üblich anerkannt und kann auch in einer Großstadt nicht gänzlich untersagt werden. Deswegen seien die Auswirkungen gelegentlichen Grillens auch dann hinzunehmen, wenn die mit dem Grillen einhergehende Rauch- und Geruchsentwicklung im Einzelfall unvermeidlich zu Belästigungen von Mitmietern führt. Dementsprechend salomonisch lautet der Tenor des Urteils wie folgt: "Der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus muss darauf hinwirken, dass die Mieter in den Monaten April bis September auf ...