1. Nach Auffassung des LG München I ist Grillen im Garten grundsätzlich erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Klagende Grundstückseigentümer müssen beweisen, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen über den für das öffentliche Emissionsrecht geltendenden Werten der TA-Luft lägen oder Zeugen benennen, die die Beeinträchtigungen bestätigen können. Rein subjektive Empfindlichkeiten der Kläger können keine Berücksichtigung finden.[1]
  2. Das AG Langen hat dagegen das ein- oder zweimalige Grillen an Wochenenden in der Mittagszeit als ortsüblich bezeichnet und eine Belästigung des Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung verneint. Allerdings war hier der Gartengrill auf der zum Nachbargrundstück entgegengesetzten Seite der Terrasse aufgestellt.[2]
  3. Das AG Regensburg hat den Betrieb eines Gartengrills unmittelbar an der Grenze zum Nachbarreihenhaus als Beeinträchtigung der Freizeitnutzung des Nachbargrundstücks gewertet und deshalb die Benutzung des Grills auf zweimal im Monat für jeweils 3 Stunden begrenzt.[3]
  4. Das AG Westerstede hat das Grillen mit Holzkohle auf zweimal im Monat und höchstens zehnmal im Jahr beschränkt.[4]
  5. Das OLG Oldenburg hat geurteilt, dass Grillfeste auf dem Nachbargrundstück über 22 Uhr hinaus höchstens vier Mal im Jahr bis spätestens 0.00 Uhr stattfinden dürfen.[5]
[2] AG Langen, Urteil v. 5.2.1996, 52 C 809/95 (nicht veröffentlicht).
[3] AG Regensburg, Urteil v. 26.6.1995, 5 C 2068/95 (nicht veröffentlicht).
[4] AG Westerstede, Beschluss v. 30.6.2009, 22 C 614/09 (II).

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