In einer Wohnungseigentumanlage können sich die Wohnungseigentümer gemäß den §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 WEG zur Wehr setzen, wenn einer von ihnen seinen qualmenden Gartengrill in Betrieb setzt. Aber auch hier kommt es ganz auf den Einzelfall an.

  • In einer Wohnungseigentumsanlage ist das Grillen mit einem Holzkohlefeuer im Garten bis zu 5 Mal im Jahr gestattet, wobei der Grill etwa 25 Meter vom Nachbarn entfernt aufgestellt werden muss.[1]
  • Nach einem Urteil des AG Halle dürfen Wohnungseigentümer höchstens 4 Mal im Jahr auf der Terrasse oder auf einer zum Sondernutzungsrecht gehörenden Rasenfläche mit Holzkohle grillen. Dies müssen sie darüber hinaus jeweils 24 Stunden zuvor ankündigen.[2]
  • Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart stellt das Betreiben eines Gartengrills auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse jedenfalls dann keinen Nachteil im Sinne des § 14 WEG dar, wenn dieses nur 3 Mal im Jahr geschieht. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht Betracht.[3]

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