(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten Informations- und Sensibilisierungskampagnen aus und führen sie durch. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten und alle einschlägigen Marktteilnehmer, wie etwa lokale und regionale Behörden und Energiegemeinschaften, über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Insbesondere ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen. Diese Informationen werden auch den lokalen Behörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft zugänglich gemacht.

 

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten zentralen Anlaufstellen, zur Verfügung, wobei sie schutzbedürftigen Haushalten besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand von Unionsprogrammen sein können.

 

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, — auch für unterrepräsentierte Gruppen — Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen, die auch die Geschlechterperspektive berücksichtigen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen (einschließlich Feinstaub), die Raumklimaqualität und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Maßnahmen zur Unterstützung von Schulungen für lokale und regionale Behörden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und andere relevante Akteure — wie z. B. von Bürgerinnen und Bürgern geleitete Renovierungsinitiativen — zu ergreifen, um die Ziele dieser Richtlinie zu fördern.

 

(4) Die Kommission verbessert ihre Informationsdienste kontinuierlich, insbesondere die Website, die als ein an die Bürger, Berufsvertreter und Behörden gerichtetes europäisches Portal für die Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes aufgenommen werden: Links zum einschlägigen Unionsrecht sowie zu nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften, Links zu den EUROPA-Websites mit den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen, Links zu den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele für bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch im Hinblick auf die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung eingerichteten zentralen Anlaufstellen. Im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang, des Sozialen Klimafonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität führt die Kommission ihre Informationsdienste verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren Mittel dadurch zu erleichtern, dass — auch in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank über die ELENA-Fazilität — beteiligten Akteuren, darunter den nationalen, regionalen und lokalen Behörden Hilfe und Information in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten, unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des Regelungsrahmens angeboten wird.

[1] Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

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