Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann generell ausgeschlossen werden; § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB gilt nicht. Besonderheiten gelten bei formularvertraglichen Regelungen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge