Der Geschäftsraummieter genießt keinen Kündigungsschutz; er kann sich nicht auf die Sozialklausel nach § 574 BGB berufen[1], und er hat auch keinen Anspruch auf gerichtliche Gewährung einer Räumungsfrist. Daraus folgt, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Geschäftsraummietvertrag jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

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