Bei der Wohnraummiete ist gesetzlich geregelt[1], dass der Vermieter im Fall der verspäteten Rückgabe außer der Nutzungsentschädigung nur dann einen weiteren Schaden geltend machen kann, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Hat der Wohnungsmieter vom Gericht eine Räumungsfrist erhalten, so ist die Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten bei der Geschäftsraummiete nicht.

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