[Vorspann]
Nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften vom 8.7.2009 (GVBl. S. 298, 309) treten § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 7 und § 19 Abs. 4 Satz 2 am 18.7.2009 in Kraft und § 16 am 1.1.2011. Im Übrigen tritt dieses Gesetz ab 1.1.2010 in Kraft.
§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. 2Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. 3Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(2) 1Dieses Gesetz ist auf unterstützende Wohnformen anzuwenden. 2Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. 3Hierzu zählen
2. |
den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 Absatz 2 und |
3. |
Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5. |
§ 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. |
unterstützende Wohnformen, die selbstverantwortlich geführt werden, |
2. |
Anlagen des betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt, |
3. |
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist, |
4. |
Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und |
5. |
unterstützende Wohnformen, in denen pflegebedürftige Personen oder Menschen mit Behinderungen außerhalb ihres Wohnumfeldes stundenweise gepflegt oder betreut werden. |
(2) 1Eine unterstützende Wohnform ist selbstverantwortlich geführt, wenn die Beauftragung von Pflege- und Betreuungsdiensten durch die Nutzerinnen und Nutzer, für diese handelnde vertretungsberechtigte Personen oder Angehörige eigenständig veranlasst werden kann und kein Fall des § 4 Absatz 1 vorliegt. 2Dies gilt insbesondere im Fall einer zusammengeschlossenen Auftraggebergemeinschaft, die dazu dient, das gemeinschaftliche Wohnen zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen.
(3) 1Auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen, in denen auch volljährige Personen betreut werden, sind die §§ 7, 12 und 19 nicht anzuwenden, soweit eine Aufsicht nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Landesjugendamt sichergestellt ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn in der Einrichtung mehr als fünf volljährige Personen leben, die nicht mehr die Schule besuchen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaft-lichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. 2Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
(2) Die Leistungen werden gemeinschaftlich in räumlicher Nähe erbracht, wenn sie sich
1. |
auf Personen in einer Wohneinheit erstrecken oder |
2. |
auf Personen in mehreren Wohneinheiten erstrecken und
a) |
unerlässliche Leistungsbestandteile nur im Verbund mit anderen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Menschen mit Behinderungen in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden können oder |
b) |
diese Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen, organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden. |
|
(3) Träger ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten das Wohnen und die Leistungserbringung bestimmt und die Ausführung des Betriebes verantwortet.
(4) 1Eine Organisation durch einen Dritten liegt vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder der Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. 2Liegen Anhaltspunkte für eine Organisation durch einen Dritten vor, wird widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt.
(5) 1Leistungsanbieter ist der Träger einer unterstützenden Wohnform. 2Fehlt es an einem Träger, ist die Person der Leistungsanbieter, die als Dritte die Organisation nach Absatz 4 wahrnimmt.
§ 4 Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen
(1) Einrichtungen im ...