§§ 1 - 3 Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
1. |
als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; |
2. |
als Oberbehörden: das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; |
3. |
als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. |
§ 2 Landesfinanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
1. |
als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; |
2. |
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; |
3. |
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; |
3. |
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 treten; |
4. |
als örtliche Behörden: die Finanzämter. |
(2) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion], als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden
(1) 1Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. 2Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) 1Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die diesen [Bis 28.12.2020: den Oberfinanzdirektionen] zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. 2Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) (weggefallen)
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.
§§ 4 - 6 Abschnitt II. Oberbehörden
§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.
(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.
§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:
1. |
die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19); |
2. |
die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaft... |