§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
(1) 1Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. 2Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen, die auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der Gemeinschaft anvertraut sind. 3Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.
(2) 1Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. 2Dabei wirken Denkmalschutzbehörden und Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten zusammen.
(3) 1Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe. 2Das Land, die Kreise und die Gemeinden und alle Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben sich ihren Denkmälern in besonderem Maße anzunehmen und diese vorbildlich zu pflegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Kulturdenkmale und Schutzzonen.
(2) 1Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. 2Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. 3Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale. 4Nach diesem Gesetz sind
1. |
Baudenkmale bauliche Anlagen oder Teile oder Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Sachgesamtheiten; |
5Zu einem Kulturdenkmal können auch sein ortsfestes Zubehör und seine Ausstattung gehören.
(3) Schutzzonen sind Welterbestätten, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind, sowie Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete. Nach diesem Gesetz sind
2. |
Pufferzonen definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale, |
4. |
Grabungsschutzgebiete abgegrenzte Bezirke, in denen archäologische Denkmale bekannt oder zu vermuten sind. |
§ 3 Denkmalschutzbehörden
(1) 1Der Denkmalschutz obliegt dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten. 2Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Denkmalschutzbehörden sind:
1. |
das für Kultur zuständige Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde, |
2. |
das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig- Holstein als obere Denkmalschutzbehörden, |
3. |
die Landrätinnen oder Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden. |
3Die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck von deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister wahrgenommen.
(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden sind f...
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