§ 1 Anspruchsberechtigung
(1) 1Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. 2Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt.
(2) 1Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben auch
2Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden. 3Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die
2. |
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden. |
(3) 1Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben auch
2Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und
2. |
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des ersten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden. |
3Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben auch
4Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie
2. |
nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des zweiten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden. |
§ 2 Höhe des ersten Heizkostenzuschusses
(1) 1Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. 2Er beträgt für
1. |
ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro, |
2. |
zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro, |
3. |
jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro. |
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 Euro.
(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Ze...