Inhaltlich richtet sich die Fortbildungspflicht nach den Maßgaben der Anlage 1 Buchstabe B zu § 15b Abs. 1 MaBV, die die einzelnen Themenbereiche listet und in weiten Teilen den Inhalten entspricht, die auch für die Zertifizierung aufgeführt sind – allerdings u. a. mit wettbewerbsrechtlichen sowie Verbraucherschutz- und Datenschutzthemen darüber hinausgehen. Da die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Fortbildungsinhalte äußerst umfangreich und niemals in einem Zeitraum von 20 Stunden zu bewältigen sind, genügt es, wenn sich die Weiterbildungspflichtigen auf bestimmte Fortbildungsthemen konzentrieren, deren Auswahl allein ihnen obliegt.

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