Alexander C. Blankenstein
Die Kontrolle selbst erfolgt auf Initiative der Behörde. Diese kann nach § 15 Abs. 3 Satz 1 MaBV anordnen, dass die Verwalter eine unentgeltliche Erklärung über die von ihnen und ihren weiterbildungsverpflichteten Mitarbeitern absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen abgeben. Die Erklärung hat unentgeltlich zu erfolgen. Der Verwalter kann also für den hiermit verbundenen Arbeitsaufwand der Behörde nichts in Rechnung stellen.
Mustervorlage
Die Erklärung muss den Inhalt des Musters in Anlage 3 zu § 15b Abs. 3 MaBV haben und die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen 3 Kalenderjahren dokumentieren. Die Erklärung muss vom weiterbildungsverpflichteten Verwalter und seinen weiterbildungsverpflichteten Mitarbeitern abgegeben werden. Auch die weiterbildungsverpflichteten Mitarbeiter füllen also die Anlage 3 aus oder geben eine ihr inhaltlich entsprechende Erklärung ab. Da die Erklärung elektronisch erfolgen kann, genügt eine entsprechende E-Mail an die Behörde, der als Anhang das ausgefüllte Formular beigefügt wird.
Notwendige Angaben
Um den Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme führen zu können, müssen Teilnahmebestätigung bzw. Teilnahmezertifikat folgende Angaben enthalten:
- Weiterbildungsumfang in Zeitstunden
- Vor- und Nachname des Teilnehmers
- Datum der Weiterbildungsmaßnahme
- Inhalte der Weiterbildungsmaßnahme
- Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Kontrolle durch Behörde
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil der Erklärung nach § 15b Abs. 3 MaBV keine Nachweise und keine Zertifikate beigefügt werden. Die Kontrolle erfolgt seitens der Behörde über eine Auskunft gemäß § 29 Abs. 1 GewO. Hiernach sind der Behörde auf Anforderung weitere Auskünfte und insbesondere Nachweise zu erteilen, also auch Teilnahmebestätigungen oder Teilnehmerzertifikate zu übermitteln.
Kontrolle ist jederzeit möglich
Die behördliche Anordnung über die Vorlage der Erklärung in der Form der Anlage 3 ist im Übrigen an keinen bestimmten Stichtag gebunden, kann also jederzeit nach Ablauf des jeweiligen Weiterbildungs-Zyklus' drohen. Wie bereits erwähnt, soll die Erklärung alle weiterbildungspflichtigen Beschäftigten umfassen, also auch mittlerweile bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter, so sie im betreffenden 3-Jahres-Zyklus der Fortbildungspflicht unterlagen.
Bußgeld
Ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR droht nach § 18 Abs. 1 Nr. 11a MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO dann, wenn einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Abs. 3 MaBV zuwidergehandelt wird. Wer also auf Aufforderung der Behörde keine oder eine falsche Erklärung über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen abgibt, riskiert ein Bußgeld.