Auch wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung vertragswidrig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, bleibt die Qualifizierung des Mietverhältnisses als Wohnungsmietverhältnis mit den entsprechenden Rechtsfolgen (z. B. Kündigungsschutz) erhalten.[1]

Soweit sich die Tätigkeit des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält, kann der Vermieter keinen Zuschlag zur Miete fordern.

 
Praxis-Tipp

Gewerbezuschlag vereinbaren

Ist aufgrund der Tätigkeit jedoch die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, kann der Vermieter die Erteilung der Erlaubnis von der Zahlung eines sog. Gewerbezuschlags abhängig machen, dessen Höhe er nach billigem Ermessen[2] bestimmen kann.

In Gebieten, in denen eine Zweckentfremdungsverordnung besteht, kann und darf der Vermieter eine solche Erlaubnis nur erteilen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit des Mieters keinen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere der konkreten Verordnung sowie deren Ausführungsbestimmungen und Richtlinien.

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