Die Energiepreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen und stellen für Gewerbetreibende und Privathaushalte zunehmende finanzielle Belastungen dar (Abb. 5). Während der durchschnittliche Arbeitspreis für Strom im Jahr 1991 noch 14,80 Cent pro kWh betrug, waren es im Jahr 2019 bereits 31,24 Cent pro kWh. Eine Steigerung um mehr als das Doppelte. Die Preise für Erdgas und Fernwärme haben sich von 1991 bis 2019 ebenso verdoppelt. Die Heizölpreise haben sich in diesem Zeitraum zwischenzeitlich mehr als verdreifacht. Insbesondere in den Jahren 2021 und 2022, bedingt durch die wirtschaftliche und politische Weltlage, schwankten und stiegen die Energiepreise stark und erreichten Höchstpreise von bis zu 58 Cent pro kWh (Strom für Haushalte). Verglichen mit der Entwicklung des deutschen Verbraucherpreisindexes (Basis 1991 = 100) von 47,3 % liegt die Energiepreisentwicklung deutlich über den Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes.
Abb. 5: Energiepreisentwicklungen privater Haushalte in Deutschland. Index 1991 = 100. In Anlehnung an: BMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2018
Die Preise der Energiebeschaffung bewegten sich in den vergangenen Jahren auf einem annähernd konstanten Niveau. Jedoch sind die Kosten für die Netzentgelte, Umlagen und Steuern stetig gestiegen (Abb. 6). Während sich die Preise für die Energiebeschaffung zwischen 2012 und 2021 um 2 % erhöht haben, verzeichneten die Netzentgelte einen Anstieg von 25 %. Die Steuern für eine kWh sind im selben Zeitraum um 17 % gestiegen. Den stärksten Anstieg verzeichnen Umlagen, die innerhalb des Betrachtungszeitraums um über 70 % gestiegen sind.
EEG-Umlage
Einer der Gründe hierfür ist unter anderem die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage), die im Jahr 2000 eingeführt wurde. Das Gesetz löste das damalige Stromeinspeisegesetz (Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz) von 1991 ab und legte eine Bepreisung pro verbrauchte kWh Strom fest, um, vereinfacht dargestellt, den Ausbau von erneuerbaren Energien voranzutreiben.
Abb. 6: Zusammensetzung der Strompreise basierend auf Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge; Netzentgelte inklusive Messstellenbetrieb, Umlagen und Steuern für Haushaltskunden (Abnahme von 2.500 bis 5.000 kWh/Jahr) zum 1. April. Für die Jahre 2012 bis 2015 basieren die Werte auf einem Abnahmefall von 3.500 kWh/Jahr. In Anlehnung an BMWK, 2021
Während die EEG-Umlage im Jahr 2003 bei 0,41 Cent pro kWh lag, erreichte sie 2020 ihren bisherigen Höchststand von 6,756 Cent pro kWh. Einen sprunghaften Anstieg hatte die EEG-Umlage im Jahr 2013. Dort stieg sie auf 5,277 Cent pro kWh – also um fast 47 % verglichen zum Vorjahr. Dieser Anstieg sowie die in den letzten Jahren steigende EEG-Umlage spiegelt sich deutlich in den Durchschnittsstrompreisen in Deutschland wider. Die Bundesregierung hat daher, zusammen mit weiteren Beweggründen, im Jahr 2022 beschlossen, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 abzuschaffen.
CO2-Bepreisung
Im Jahr 2021 wurde die CO2-Bepreisung für Gebäude in Deutschland eingeführt. Die Bepreisung wird durch das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) geregelt, das die CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 vorsieht. Das System gilt als Ergänzung zum europäischen Emissionshandel und legt die Bepreisung für Heiz- und Kraftstoffe mit klimaschädlichen Brennstoffen wie Erdgas, Heizöl, Diesel, Flüssiggas, Benzin und Kohle fest. Die Mietendenden und Eigentümer von Gebäuden nehmen am Emissionshandel dabei nur indirekt teil. Die Abgabe erfolgt über den Versorger, indem CO2-Zertifikate mit einem stufenweisen Festpreis gekauft und an den Abnehmer weitergegeben werden. Das System sieht aktuell für jede Tonne klimaschädlicher Brennstoffe stufenweise Abgaben in Höhe von 25 Euro (2021), 30 Euro (2022), 35 Euro (2023), 45 Euro (2024) sowie 55 Euro (2025) vor. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise wurde die Erhöhung des CO2-Preises für das Jahr 2023 ausgesetzt und liegt auf dem 2022-Level von 30 Euro. Nach dieser Übergangsphase werden die CO2-Zertifikate über Auktionen gehandelt. Die von der Bundesregierung generierten Einnahmen werden unter anderem für Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Verkehr und Gebäude sowie für die finanzielle Unterstützung von Privathaushalten durch zum Beispiel die Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung der Mobilitätsprämie verwendet.
Bis 2022 mussten die Mietenden die Kosten vollumfänglich übernehmen. Hiermit sollten Mietende incentiviert werden, ihr Heizverhalten auf ihren Mietflächen zu optimieren. Da die Vermietenden bei diesem System nicht motiviert werden, die Gebäude energetisch zu optimieren, wurde im November 2022 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beschlossen. Zum Januar 2023 sind hierbei die Kosten für die CO2-Bepreisung, je nach Art des Gebäudes sowie der Energiebilanz, anteilig zwischen Gebäudeeigentümern und Gebäudenutzern zu teilen. Die Kosten werden vom Versorger im Rahmen der Jahr...