Da die Grunddienstbarkeit grundsätzlich befristet begründet werden kann, erlischt sie mit Fristablauf[1] oder auch mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung, wie etwa der Insolvenz des Berechtigten.[2] Durch Landesrecht kann geregelt sein, dass die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn das zugrunde liegende Recht über 10 Jahre lang nicht ausgeübt wurde.[3] Selbstverständlich genügt hierfür lediglich eine aktuelle Nichtausübung nicht.[4] Fällt der Vorteil für das "herrschende" Grundstück weg, erlischt sie ebenfalls[5] und selbstverständlich bei Teilung des "dienenden" Grundstücks, soweit das neu entstandene Teilgrundstück nicht betroffen ist.[6]

Die Grunddienstbarkeit kann auch durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung des Berechtigten unter Erteilung einer Löschungsbewilligung aufgehoben werden.

 
Praxis-Beispiel

Erteilung einer Löschungsbewilligung

Zugunsten der Wohnungseigentümer der WEG "Hauptstraße" besteht eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Kfz-Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück der WEG "Erlenweg". Obwohl das Grundstück der WEG "Erlenweg" über Stellplätze verfügt, dürfen die Eigentümer dort nicht parken. Sie haben also größtes Interesse daran, dass die zugunsten der Eigentümer der WEG "Hauptstraße" bestehende Grunddienstbarkeit aufgehoben wird und bieten insoweit den Eigentümern der WEG "Hauptstraße" die Zahlung von 100.000 EUR für die Erteilung einer Löschungsbewilligung an. Die Wohnungseigentümer der WEG "Hauptstraße" beschließen die Löschungsbewilligung.

Der Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.[7] Grunddienstbarkeiten sind "Bestandteile" des Grundstücks und somit Gemeinschaftseigentum. Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum betrifft individuelle Rechte der Wohnungseigentümer, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht ausüben kann.[8] Im Übrigen können durch Beschluss keine Leistungsverpflichtungen begründet werden. Schließlich muss jeder einzelne Wohnungseigentümer die Löschungsbewilligung erteilen. Für die rechtsgeschäftliche Aufgabe einer Grunddienstbarkeit bedarf es daher einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

Das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit droht dann, wenn auf dem belasteten Grundstück eine Anlage errichtet wird, durch die die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird und der Berechtigte innerhalb unverjährter Frist nicht ihre Beseitigung geltend macht. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit.

 
Praxis-Beispiel

Grunddienstbarkeit droht zu erlöschen

Die Wohnungseigentümer der WEG "Erlenweg" haben genug vom Lärm und Dreck, der durch das Überfahren ihres Grundstücks durch die Eigentümer der WEG "Hauptstraße" entsteht und errichten kurzerhand Poller, sodass die Fläche nicht mehr befahren werden kann.

Innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB müssen die Eigentümer der WEG "Hauptstraße" nun aktiv werden, ansonsten droht das Erlöschen ihrer Grunddienstbarkeit.

[4] BGH, Beschluss v. 15.5.2014,V ZB 2/14, NZM 2014 S. 806.
[5] BGH, Urteil v. 20.5.1988, V ZR 29/87, NJW-RR 1988 S. 1229.
[7] AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 8.12.2010, 72 C 100/10, ZWE 2011 S. 103.

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