Wie auch in anderen Steuerarten gibt es bei der Grundsteuer Steuerbefreiungs- und Steuervergünstigungstatbestände. Die Steuerbefreiungstatbestände haben sich im Vergleich zum Einheitswertverfahren nicht geändert. Neu im reformierten Grundsteuerrecht ist, dass gem. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuermesszahl vorgesehen ist.

[1] §§ 3 bis 8, 15 Abs. 2 bis 5 GrStG.

6.1 Grundsteuerbefreiungen

Die im GrStG installierten Grundsteuerbefreiungen verfolgen das gesetzgeberische Ziel der Förderung des Gemeinwohls. Es ist zwischen verschiedenen steuerbegünstigten Rechtsträgern und steuerbegünstigten Nutzungszwecken zu unterscheiden.

Zum einen knüpft die Steuerbefreiung an die Person des Eigentümers an, zum anderen ist auch der Zweck der Nutzung ausschlaggebend. So kommt beispielsweise für folgenden Grundbesitz eine Steuerbefreiung in Betracht:

  • Grundbesitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der für eine öffentliche Nutzung vorgesehen ist,
  • Grundbesitz des Bundeseinbahnvermögens (Nutzung zu eigenen Verwaltungszwecken),
  • Grundbesitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger oder mildtätiger Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird,
  • Grundbesitz der Religionsgesellschaften, der zu Zwecken der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder zu Verwaltungszwecken genutzt wird, sowie Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener.

Auch Grundbesitz, der privaten Rechtsträgern zuzurechnen ist, kann von der Grundsteuer befreit sein, wenn eine Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken vorliegt.

Eine Grundsteuerbefreiung nach § 4 GrStG kommt beispielsweise für Grundbesitz infrage, der

  • dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  • einen Bestattungsplatz darstellt,
  • dem öffentlichen Verkehr dient (z. B. Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Schienenwege),
  • als Verkehrsflughafen oder Verkehrslandeplatz genutzt wird (Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind),
  • für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts und der Erziehung genutzt wird,
  • für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird.

Wohnungen sind grundsätzlich immer steuerpflichtig (mit Ausnahme der o. g. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendienern).

Der Grundbesitz kann entweder ganz oder nur teilweise steuerbefreit sein. Wird er nur teilweise für begünstigte Zwecke genutzt, kommt es für die Ermittlung des steuerbefreiten Anteils darauf an, ob eine eindeutige räumliche Abgrenzung möglich ist, anhand derer eine flächenmäßige Aufteilung vorgenommen werden kann. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Steuerbefreiung des Grundbesitzes nur in Betracht, wenn die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt. Hier kann regelmäßig auf den zeitlichen Nutzungsumfang abgestellt werden. Das GrStG gibt allerdings keinen Aufteilungsmaßstab vor.

[1] §§ 3 bis 8 GrStG.

6.2 Ermäßigung der Steuermesszahl

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist für Grundbesitz vorgesehen, der Zwecken der Wohnraumförderung dient. Ziel des Gesetzgebers ist es hierbei, die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum zu fördern.

Für folgenden Grundbesitz kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % zum Ansatz:

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 10 % kommt für denkmalgeschützte Gebäude und Gebäudeteile zum Ansatz. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes handelt (§ 15 Abs. 5 GrStG). Für Boden- und Naturdenkmäler kommt eine Ermäßigung dagegen nicht in Betracht.

[1] § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG.

6.3 Anzeigepflichten

Der Eigentümer muss Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundstücks innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG muss innerhalb von drei Monaten bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt angezeigt werden.

[1] § 19 GrStG.

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