Der Grundsteuerwert wird jeweils für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen separat ermittelt, da unterschiedliche Äquivalenzzahlen zum Ansatz kommen. Die Äquivalenzzahl ist eine reine Rechengröße ohne Wertbezug und ein fixer Wert, der pro qm Grundstücksfläche und pro qm Gebäudefläche angesetzt wird.

Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ermittelt sich anhand folgender Formel:

 

Brechnungsformel:

Fläche des Grund und Bodens x 0,04 EUR/qm (Äquivalenzzahl).

Die Äquivalenzzahl von 0,04 EUR/qm reduziert sich in den folgenden Fällen:[1]

  1. Bei großen Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung dienen:

    Wenn die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Wohnfläche eines zu mindestens 90 % zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes übersteigt, reduziert sich die Äquivalenzzahl für diesen überschreitenden Flächenanteil um 50 % auf 0,02 EUR/qm. Für den Flächenanteil bis zum Zehnfachen der Wohnfläche wird stets eine Äquivalenzzahl von 0,04 EUR/qm angesetzt.

  2. Bei größtenteils unbebauten und unbefestigten Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 10.000 qm:

    Wenn die Fläche des Grund und Bodens mindestens zu 90 % nicht bebaut ist und 10.000 qm übersteigt, wird der Äquivalenzbetrag für die 10.000 qm übersteigende Fläche nach folgender Formel berechnet:

    (übersteigende Fläche Grund und Boden x 0,04 EUR/qm)0,7

Sind die Voraussetzungen von a. und b. beide erfüllt, sind die Äquivalenzzahlen des Grund und Bodens wie folgt zu ermitteln:

  • Bis zum Zehnfachen der Wohnfläche ist die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden mit 0,04 EUR/qm voll anzusetzen.
  • Bis zum Zehnfachen der Wohnfläche ist die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden mit 0,04 EUR/qm voll anzusetzen.
  • Für die über das Zehnfache der Wohnfläche hinausgehende Fläche des Grund und Bodens ist die reduzierte Äquivalenzzahl nach der Berechnungsformel (übersteigende Fläche x 0,04 EUR/qm)0,7 anzusetzen. Misst das Zehnfache der Wohnfläche weniger als 10.000 qm, wird für den das Zehnfache der Wohnfläche übersteigenden Grund und Boden bis 10.000 qm die reduzierte Äquivalenzzahl von 50 % angesetzt (0,02 EUR/qm). Für die über 10 000 qm hinausgehende Fläche des Grund und Bodens ist die Berechnungsformel (übersteigende Fläche x 0,04 EUR/qm)0,7 anzuwenden.
[1] Vgl. § 3 Nr. 1 und 2 HmbGrStG.

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