Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden. Eine Abgrenzung zwischen den Vermögensarten ist vorrangig nach R 15.5 Abs. 1 bis 12 EStR sowie gemäß Abschnitt III der gleich lautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.12.2011 (BStBl. I 1213, 1217) hinsichtlich der Zuordnung von Grundstücken und Gebäuden vorzunehmen.[1]

Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören

  • Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken dienen oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,[2]
  • auch Flächen, die der Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies dienen, soweit es sich nicht um Abbauland handelt oder
  • die Nutzung des Grund und Bodens als Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Sind zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen die Wohnzwecken dienen, auch Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Ob eine Fläche, ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getrennt zu entscheiden.[3]

[3] weiterführend zur Zuordnung des Grund und Bodens vgl. Müller, Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bundesmodell), Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge