Zur Nutzung Abbauland gehören die Flächen, deren Bodensubstanz durch den Abbau überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:

  • Sandgruben,
  • Kiesgruben und
  • Steinbrüche.

Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise einen Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland. Die Bewertung der Nutzungsart erfolgt gemäß § 237 Abs. 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.[1]

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