Bei der Bewertung von Wohnimmobilien im Rahmen des Ertragswertverfahrens spielt beim Bundesmodell das Mietniveau eine Rolle.

Zunächst sieht das Bewertungsgesetz vor, dass pro Quadratmeter Wohnfläche eine bestimmte monatliche Nettokaltmiete angesetzt wird. Die entsprechenden Beträge können der Anlage 39 zum BewG entnommen werden. Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Bundeslandes werden dann die Nettokaltmieten durch Zuschläge und Abschläge angepasst:

 
Mietniveaustufe 1 – 20,0 %
Mietniveaustufe 2 – 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/– 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge