2.1 Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg belegener Grundbesitz wird künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell bewertet. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bodenwert des Grundstücks, d. h. sie wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt. Im Vergleich zum Bundesmodell kommt das baden-württembergische Modell also mit nur zwei Bewertungsparametern aus.[1]

Die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg hat im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2022 Informationsschreiben an alle Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Baden-Württemberg versandt. Ein Muster dieses Informationsschreibens findet sich auf der Webseite der Finanzverwaltung. Eigentümer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhielten ein entsprechendes Informationsschreiben Anfang Januar 2023. Diese Informationsschreiben sollen bei der Vorbereitung auf die Abgabe der Feststellungserklärung unterstützen und enthalten wertvolle Hinweise zum weiteren Vorgehen und zur konkreten wirtschaftlichen Einheit.

Im Rahmen der Steuererklärung für die Grundsteuer muss für das baden-württembergische modifizierte Bodenwertmodell (Grundsteuer B) unter anderem der Bodenrichtwert und die Fläche des Grundstücks von dem Steuerpflichtigen angegeben werden. Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert musste von den Gutachterausschüssen (in Baden-Württemberg in den Kommunen angesiedelt) bis zum 30.6.2022 veröffentlicht werden. Steuerpflichtige können den Bodenrichtwert ihres Grundstücks über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg für die Bodenrichtwerte Grundsteuer B kostenfrei abrufen. Zusätzlich zum Bodenrichtwert lassen sich über das Auskunftsportal auch die Daten zur Gemeinde, der Gemarkungsname, der Flurstückszähler und -nenner und die Flurstücksfläche abrufen. Der Datenabruf kann über eine Adresssuche oder eine Flurstückssuche angestoßen werden.

Die für die Abgabe einer Steuererklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Grundsteuer A) benötigten Ertragsmesszahlen sind ebenfalls seit Juli 2022 über das "Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer" zum Abruf verfügbar. Außer der Ertragsmesszahl sind auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Daten zur Gemeinde, der Gemarkungsname, der Gemarkungsnummer, der Flurstückszähler und -nenner und die Flurstücksfläche über das Geoportal für Grundsteuerzwecke abrufbar.

Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Webseite außerdem die meist gestellten Fragen und Antworten (FAQs) zur neuen Grundsteuer sowie verschiedene Informationsvideos veröffentlicht. Ein allgemeiner Info-Flyer fasst die wichtigsten Informationen zur Grundsteuerreform in Baden-Württemberg zusammen.

2.2 Bayern

In Bayern wird im Bereich der Grundsteuer B ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt, das allein mit der Angabe der Grundstücks- und Gebäudeflächen auskommt. Für sehr große Grundstücke und für Grundstücke, die zu bestimmten Zwecken genutzt werden, sieht das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) Ermäßigungen vor. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer A wird dagegen nach dem Vorbild des Bundesmodells ermittelt.[1]

Die bayerische Finanzverwaltung hat im Frühjahr 2022 ein Informationsschreiben an alle Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen versandt. Die Informationsschreiben richten sich an natürliche Personen mit inländischer Anschrift und sollen die Steuerpflichtigen mit den wichtigsten Informationen zur Erklärungspflicht versorgen.

Für in Bayern belegene Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft hat die bayerische Vermessungsverwaltung einen Datenabruf aus dem Liegenschaftskataster über die Anwendung BayernAtlas ermöglicht. Die Daten werden im Rahmen der Grundsteuererklärung abgefragt.

Die folgenden Daten können im Zeitraum 1.7.2022 bis 31.3.2023 kostenlos über den BayernAtlas-Grundsteuer unter Angabe der Flurstücksnummer und Gemarkung bzw. der Adresse des Flurstücks abgerufen werden:

  • Flurstücksnummer,
  • amtliche Fläche,
  • Gemeindenamen,
  • Gemarkungsname und Gemarkungsnummer,
  • tatsächliche Nutzung mit zugehörigen Flächenanteilen,
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen: die Flächenanteile je Ertragsmesszahl und die Gesamt­ertragsmesszahl.

Die im BayernAtlas-Grundsteuer bereitgestellten Daten beziehen sich auf den Stichtag 1.1.2022 und sind damit für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 maßgebend.

Der Link zur Anwendung BayernAtlas wird auch im Steuerportal Elster hinterlegt. So kann bei Ausfüllen der Steuererklärung direkt auf die Katasterdaten zurückgegriffen werden.

Die bayerische Finanzverwaltung hat auf ihrer Themenwebseite zur Grundsteuer neben den bereits verfügbaren Hinweisen zur Erklärungsabgabe ein Grundlagenvideo online gestellt, welches die wichtigsten Grundlagen und Informationen für Steuerpflichtige zusammenfasst. Daneben werden zur...

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