Die Vormerkung sichert den Eigentumserwerbsanspruch im Zeitraum zwischen Abschluss des notariellen Kaufvertrags und der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch. Sie wird nach § 883 Abs. 1 BGB im Grundbuch eingetragen. Dies ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von § 885 Abs. 1 BGB vorausgesetzt. Nach § 883 Abs. 2 BGB ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück erfolgt, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch auf Eigentumserwerb vereiteln oder beeinträchtigen würde.

 
Praxis-Beispiel

Zweitverkauf

A veräußert ein Grundstück an B. B lässt sich nach § 883 BGB im Grundbuch vormerken. A veräußert nun an C.

In solchen Fällen bewirkt die Vormerkung eine sog. relative Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs des C. Die Unwirksamkeit ist deshalb nur relativ, da sie nur gegenüber B unwirksam ist, nicht jedoch gegenüber Dritten. Der Erstkäufer B behält aber seinen Anspruch gegenüber A auf Übertragung und Übereignung des Grundstücks. Aufgrund § 888 Abs. 1 BGB ist auch C dazu verpflichtet, den Rechtserwerb des B aufgrund der Vormerkung mit herbeizuführen. Somit wird B aufgrund der Vormerkung dennoch Eigentümer des Grundstücks.

Die Vormerkung ist streng akzessorisch und setzt daher das wirksame Bestehen der zu sichernden Forderung voraus. Ansprüche aus formnichtigen Verträgen können daher auch dann nicht durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Gesetz wie in § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB für den Immobilienkaufvertrag eine Heilungsmöglichkeit vorsieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge