3.2.1 Eintragung

Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, das bei der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Die Eintragung wirkt konstitutiv, also rechtsbegründend. Ohne Eintragung im Baulastenverzeichnis wäre sie wirkungslos. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch in Baden-Württemberg, wonach die Eintragung im Baulastenverzeichnis lediglich deklaratorische Bedeutung hat.

Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

3.2.2 Löschung

Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Verzicht auf die Baulast seitens der Bauaufsichtsbehörde. Besteht kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast, ist der Verzicht zu erklären. Regelmäßig wird es insoweit aber einer vorherigen Anhörung des Verpflichteten und der durch die Baulast Begünstigten bedürfen. Auch der Verzicht wird erst mit erfolgter Löschung wirksam.

3.2.3 Einsicht

Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis kann beim zuständigen Bauamt formlos beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings die Darlegung eines berechtigten Interesses. Einsichtsberechtigt sind in erster Linie die Eigentümer, im Bereich des Wohnungseigentums selbstverständlich auch der Verwalter.

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