Der Versicherer ist gemäß § 7 Abs.1 VVG verpflichtet, dem VN rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung u. a. die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB sowie die sog. Verbraucherinformationen mitzuteilen. Dazu zählen z. B. Informationen zum Versicherer und zu Beschwerdemöglichkeiten, zu Art und Umfang der Leistungen des Versicherers sowie zum Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Wenn der Versicherer in dieser Weise vorgeht, spricht man vom sog. Antragsmodell. Hiernach geht die Antragstellung vom Kunden aus.

Alternativ können Versicherer das sog. Invitatiomodell vorziehen. Dabei stellt der Versicherungsnehmer keinen verbindlichen Antrag, sondern seine Erklärung wird als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots betrachtet. Der Versicherer sendet anschließend den Versicherungsschein mit den Vertragsinformationen als Angebot gekennzeichnet zu. Dies ist im rechtlichen Sinne der Antrag. Der Versicherungsvertrag kommt erst zustande, wenn der VN den Antrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten annimmt.

Es ist möglich, dass der Kunde durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf die Erteilung der Informationen durch den Versicherer ausdrücklich verzichtet. Aber auch dann müssen die Informationen unverzüglich nach Vertragsabschluss nachgeholt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge