Erstprämie
Bezüglich der Fälligkeit der Prämie hat man zwischen Erst- und Folgeprämie zu unterscheiden. Sowohl die Einmalprämie als auch die Erstprämie sind unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Für den Versicherungsnehmer besteht somit stets eine Vorauszahlungspflicht, sofern die Prämie nicht ausnahmsweise gestundet wurde.
Zurückbehaltungsrecht
Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der Erstprämie jedoch nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er ein Zurückbehaltungsrecht an der Prämie.
Folgeprämie
Bezüglich der Fälligkeit der Folgeprämie gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung. Hier ist in erster Linie die im Versicherungsschein getroffene Vereinbarung maßgebend. Fehlt es an einer Absprache, ist die Folgeprämie jeweils sofort zu Beginn der neuen Versicherungsperiode zu entrichten.
Fixschuld
Bei der Prämienschuld handelt es sich wie bei jeder Geldschuld um eine Fixschuld, weil der Versicherungsnehmer die Prämie dem Versicherer auf seine Kosten und seine Gefahr zu übermitteln hat.
Versicherungsbeginn mit Absendung des Geldbetrags
Mit der Absendung des Geldbetrags hat der Versicherungsnehmer das zur Übermittlung Erforderliche getan und die Leistungshandlung abgeschlossen. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Prämie. Es kommt also darauf an, dass der Prämienbetrag den Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat. Dieser Zeitpunkt der Leistungshandlung oder Rechtzeitigkeit der Zahlung ist von Bedeutung für den materiellen Versicherungsbeginn sowie die Erhaltung des Versicherungsschutzes bei Prämienzahlungsverzug.
Gutschrift
Von der Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung hat man die Frage des Abschlusses der Erfüllungshandlung, die zur Tilgung der Prämienschuld führt, zu unterscheiden. Erfüllt ist die Prämienschuld erst, wenn der Versicherer über den Betrag verfügen kann, also erst mit der Gutschrift auf seinem Konto.
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode gemäß § 39 Abs.1 VVG grundsätzlich nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Man spricht hier von der Abrechnung "pro rata temporis".