Durch Beschluss kann der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers aus § 14 Abs. 3 WEG weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.[1] Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, dem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen. Ihnen fehlt aber auch die Beschlusskompetenz, dem Wohnungseigentümer Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu nehmen.[2] Durch Vereinbarung soll der Anspruch jedoch auszuschließen sein.[3] Nach diesseits vertretener Auffassung ist dies im Lichte von Art. 14 GG äußerst zweifelhaft. Der Anspruch ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Ohne Legitimation durch Beschluss darf der Verwalter Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer nicht erfüllen.

[1] LG München I, Urteil v. 16.9.2013, 1 S 21191/12, ZMR 2014, 145; AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 25.11.2022, 980a C 3/19, ZMR 2023, 234.
[3] LG München I, Urteil v. 16.9.2013, a. a. O.

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