Ob von der Gemeinschaft beauftragte Handwerker, Fachunternehmen, Architekten, Ingenieure und sonstige Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 278 Abs. 1 BGB tätig werden und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit auch für deren Pflichtverletzungen haftet, soweit diese zu Schäden bei einzelnen Wohnungseigentümern führen, hängt davon ab, ob die entsprechenden Verträge weiterhin als solche mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen werden, was zumindest die herrschende Meinung ablehnt. Auf Grundlage des alten Rechts wurden die entsprechenden Verträge als solche mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen.[1] Da seit Inkrafttreten des WEMoG bereits Uneinigkeit darüber besteht, ob es sich beim Verwaltervertrag weiterhin um einen Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer handelt, bestehen entsprechende Unsicherheiten auch bezüglich der im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätigen Unternehmen und Sonderfachleute. Wollte man weiterhin von einer Schutzwirkung ausgehen, wären die Wohnungseigentümer verpflichtet, zunächst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, spricht sich die herrschende Meinung gegen die Annahme einer Schutzwirkung derartiger Verträge für die Wohnungseigentümer aus.[2]

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