Stellt der Verwalter in der Eigentümerversammlung ohne ausreichende Überprüfung unrichtige Tatsachenbehauptungen auf, haftet er auf Schadensersatz, wenn aufgrund der unrichtigen Darstellung ein für die Eigentümer nachteiliger Beschluss gefasst wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Angebliches Nutzerfehlverhalten

Der Verwalter schätzt die im Bereich einer Wohnung vorhandenen Feuchtigkeitsschäden als Folge eines Nutzungsfehlverhaltens des betreffenden Wohnungseigentümers ein und führt einen Beschluss über die gerichtliche Inanspruchnahme dieses Wohnungseigentümers wegen entsprechender Schäden am Gemeinschaftseigentum herbei. Im Verfahren stellt sich heraus, dass konstruktive Mängel des Gemeinschaftseigentums für die Feuchtigkeitsschäden ursächlich sind, weshalb die Klage der Gemeinschaft abgewiesen wird.

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