Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Dritte birgt nicht nur das Risiko der Abberufung des Verwalters, sondern kann auch seine persönliche Haftung zur Folge haben. Tätigt jedenfalls der vom Verwalter beauftragte Dritte unberechtigte Ausgaben vom gemeinschaftlichen Girokonto, haftet der Verwalter.[1]

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