Nach § 11 einer Gemeinschaftsordnung haften die Sondernachfolger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für rückständige Lasten und Kosten (…) sowie für andere Forderungen aller Art. Vor diesem Hintergrund will Wohnungseigentümer K sein Wohnungseigentum unentgeltlich auf den Minderjährigen B übertragen. Die Beteiligten bewilligen den Eigentumsübergang und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Am 14.3.2022 genehmigt eine gerichtlich bestellte Ergänzungspflegerin alle in der Urkunde abgegebenen Erklärungen. In der Folge beantragt der Urkundsnotar den Vollzug im Grundbuch.

Das AG – Grundbuchamt – moniert, es fehle noch an einer familiengerichtlichen Genehmigung des Überlassungsvertrags. Diese sei aber gem. § 1822 Nr. 10 BGB erforderlich, weil B nach § 11 der Gemeinschaftsordnung mit dem Vollzug der Auflassung fremde Verbindlichkeiten übernehme. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar. Er meint, die Rechtsfolge aus der Gemeinschaftsordnung stelle keine Gegenleistung des Erwerbers für die Übertragung der Immobilie dar. Sie sei "lediglich automatische Folge des Eigentumserwerbs".

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