Leitsatz (amtlich)

1.) Erfassung und Auswertung der Fragebögen für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 7 im Zuge der Erhebung „Aspekte der Lernausgangslage und Lernentwicklung” im September 1998 an Hamburger Schulen unterliegen, soweit dort Fragen nach Lehrerleistungen und Lehrerverhalten gestellt worden sind, der Mitbestimmung der Personalräte.

2.) Die wissenschaftliche Erforschung von Lehr- und Lernzusammenhängen durch Schülerbefragung betreffend das Verhalten von Lehrkräften ist nicht Teil der Aufgabenerfüllung der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung nach dem Hamburgischen Schulgesetz gegenüber den Schülern und/oder ihren Eltern.

3.) Für diese Befragung der Schüler zum Verhalten der Lehrkräfte fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

4.) Maßnahmen der Dienststelle, die – ohne gesetzlichen Auftrag – der wissenschaftlichen Erforschung von Erkenntnissen dienen, die ihrerseits möglicherweise Grundlage von (Planungs-) Entscheidungen werden können, sind nicht wesentlicher Teil der Regierungsgewalt und damit nicht von vornherein der Mitbestimmung der Personalräte entzogen.

 

Normenkette

HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 4; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17, § 104 S. 3; HmbSchulG § 85 Abs. 1, 3, § 100 Abs. 1, 3, 6

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 05.07.1999; Aktenzeichen 2 VG FL 31/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juli 1999 ergänzend festgestellt, dass die Beteiligte mit Einsatz und Auswertung nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Umfang, sondern auch hinsichtlich der Fragen 33 („Ich habe im Unterricht die Hilfe bekommen, die ich brauchte”) und 49 („Wir haben wichtige Sachen viel zu selten wiederholt”) in dem allgemeinen Schülerfragebogen des Hamburger Schulleistungstest für sechste und siebte Klassen das Mitbestimmungsrecht der Antragsteller verletzt. Im übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller und der Beteiligten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erfassung und Auswertung der Fragebögen für Schülerinnen und Schüler in der an Hamburger Schulen in der Jahrgangstufe 7 durchgeführten Erhebung „Aspekte der Lernausgangslage und der Lernentwicklung” mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen der Mitbestimmung unterliegt.

Die Beteiligte führte im September 1996 im Rahmen eines Forschungsprojektes eine Untersuchung zu Aspekten der Lernausgangslage von Schülerinnen und Schülern aus fünften Klassen (LAU 5) an den Hamburger Schulen mit Ausnahme der Sonder- und Berufsschulen durch. Die Untersuchung umfasste neben Tests zu Kenntnis- und Leistungsstand auch Fragen zum außerschulischen, insbesondere sozialen Umfeld der Schülerinnen und Schüler. Mit der Durchführung wurde eine Forschungsgruppe an der Humboldt-Universität Berlin unter Leitung von Prof. Dr. Dr. beauftragt. Die Ergebnisse der – hinsichtlich der Schüler – anonymisierten Tests wurden bis auf Klassenebene den Schulen, Eltern und Lehrern bekannt gemacht und in allgemeiner Form veröffentlicht. Durch Rekombination der früheren Grundschulklassen wurden – soweit möglich – den Lehrern dieser früheren Klassen die Erfolge ihrer pädagogischen Arbeit mitgeteilt. In einigen Fällen haben Schulleiter und/oder Schulaufsichtsbeamte die Lehrkräfte nach den Gründen für das relativ schlechte Abschneiden der Schülerinnen und Schüler der früheren Grundschulklasse befragt. Dies ist in der Lehrerschaft nicht verborgen geblieben. Ein Mitbestimmungsverfahren hatte vor Durchführung der Erhebung nicht stattgefunden.

In Fortsetzung des Projektes, das Leistungstests und Befragungen desselben Schülerjahrganges in den Klassenstufen 5, 7 und 9 umfassen soll, gab die Beteiligte eine Erhebung von Aspekten der Lernausgangslage und der Lernentwicklung von Schülerinnen und Schülern aus siebten Klassen (LAU 7) bei Prof. Dr. Dr. in Auftrag. Gegenstand und Umfang der Untersuchung wurden im Vertrag zwischen der Beteiligten und Prof. Dr. Dr. vom 31. Juli 1997 fixiert. Auf diesen Vertrag wird Bezug genommen.

Die im September 1998 durchgeführte Erhebung bei den Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 7 in Hamburg bestand zum einen aus Tests zum Leistungs- und Kenntnisstand in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder Latein sowie fächerübergreifend aus einem Problemlösungstest. Zum anderen war der Erhebung ein allgemeiner Fragebogen sowie den Fachleistungstests ein fachbezogener Fragebogen beigefügt, dessen Bearbeitung und Beantwortung gemäß § 100 Abs. 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) von der Einwilligung der Eltern der Schülerinnen und Schüler abhängig war. Etwa 80 % der Schülerinnen und Schüler haben die Fragebögen beantwortet. Die den fachbezogenen Tests angeschlossenen Fragebögen enthielten in erster Linie Fragen, die direkt oder indirekt auch die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Unterricht betrafen. Die Fragen des zusätzlichen Fragebogens für...

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