Der BGH schließt sich der zweiten Meinung an! Maßgebend dafür, ob eine einheitliche Sache vorliege, sei die Verkehrsanschauung. Fehle diese oder könne sie nicht festgestellt werden, gehe es nach der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters. Dies gelte auch bei Gebäuden. Nach der Verkehrsanschauung stünden Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen. Bleibe die Tiefgarage als Ganzes über eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus erreichbar, dienten solche Verbindungen primär den aufstehenden Gebäuden und ihrem Anschluss an die Tiefgarage.

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