Gläubigerin des Hausgeldes ist nach h. M. ausschließlich – auch in einer Zweiergemeinschaft – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – in der Regel vertreten durch den Verwalter – kann von einem Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld verlangen und ist im Fall eines Hausgeldausfalls die Geschädigte. Nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auch einen Titel erwirken und kann eine Zwangsvollstreckung durchführen. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes nicht, kommen gegen ihn daher nur Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.[2]

 

Pfändung

Ein Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann die Hausgeldansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer pfänden und sich überweisen lassen.[3] Der Verwalter ist dann verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Hausgeldforderungen nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.[4]

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